OGH 4Ob139/01x (RS0115380)

OGH4Ob139/01x2.8.2012

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 C12
UWG §1 D2d

4 Ob 139/01xOGH12.06.2001
4 Ob 246/01gOGH29.01.2002

nur: Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)

4 Ob 56/02tOGH13.03.2002

Beisatz: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T2)

4 Ob 257/02aOGH21.01.2003

Auch; nur T1

4 Ob 103/03fOGH20.05.2003

Vgl auch

4 Ob 229/03kOGH10.02.2004

Auch; nur: Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen. (T3); Veröff: SZ 2004/22

4 Ob 141/05xOGH08.11.2005

Auch; Beis wie T2 nur: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T4)

17 Ob 13/07xOGH02.10.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/152

17 Ob 9/08kOGH20.05.2008

nur T3; Beisatz: Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern. (T5)

17 Ob 29/09bOGH19.11.2009

Vgl auch

4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00139_01X0000_003

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