OGH 17Ob29/09b

OGH17Ob29/09b19.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei c***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M. A***** Holding B.V., 2. M***** A*****, beide vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR) und Einwilligung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2009, GZ 1 R 26/09i-52, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das zu Rs C-569/08 anhängige Vorabentscheidungsersuchen wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Als erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr missachtet, weil es bei der gebotenen individuellen und umfassenden Prüfung aller für die Verwechslungsfähigkeit von Kennzeichen bedeutsamen Umstände unberücksichtigt gelassen habe, dass die Unternehmensgebiete der Streitteile insoweit ähnlich seien, als beide Parteien EDV-Dienstleistungen im weiteren Sinne vertrieben. Damit zeigen die Beklagten aber keine Fehlbeurteilung bei der im Allgemeinen einzelfallbezogenen und daher keine erhebliche Rechtsfrage begründenden Prüfung der konkreten Verwechslungsgefahr (17 Ob 21/08z; RIS-Justiz RS0112739, RS0111880) auf. Es trifft zwar zu, dass die Beklagten ihr Internetforum „softwaremäßig eingerichtet" haben, doch liegt dies in der Natur des verwendeten Mediums; ein besonderes Naheverhältnis zu den durch die von der Klägerin benützte Marke geschützten Waren und Dienstleistungen, das zu Verwechslungen zwischen den unter der Marke bzw Domain in Erscheinung tretenden Angeboten Anlass geben könnte, wird dadurch noch nicht hergestellt. Auch steht bei der Domainnutzung der Beklagten die Eröffnung der Möglichkeit zur Interaktion zwischen den Nutzern des Forums im Vordergrund; die damit als unbeabsichtigte Nebenwirkung in geringem Ausmaß möglicherweise auch verbundene Werbung für bestimmte Städte tritt bei der gebotenen umfassenden Beurteilung der einzelnen in Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren in den Hintergrund.

2.1. Die angefochtene Entscheidung hält sich auch im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur bösgläubigen Domainregistrierung („Domain-Grabbing"; RIS-Justiz RS0115380, zuletzt 17 Ob 9/08k). Soweit die Rechtsmittelwerberin den Tatbestand der Bösgläubigkeit bei Registrierung oder Nutzung der Domain (Art 21 Abs 1 lit b VO [EG] 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung - dotEUVO) deshalb für gegeben erachtet, weil die Beklagten gegen die in Art 21 Abs 3 lit b ii) dotEUVO normierte Verpflichtung zur Nutzung der Domain in einschlägiger Weise innerhalb von zwei Jahren ab Registrierung verstoßen hätten, verkennt sie den Regelungsgehalt dieser Bestimmung.

2.2. Bösgläubigkeit nach Art 21 Abs 1 lit b dotEUVO liegt ua vor, wenn der Domaininhaber die Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht erworben hat (Abs 3 lit a), sofern er die Domain zwei Jahre ab Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt hat (Fall ii). Im Anlassfall steht fest, dass die Erstbeklagte die Domain nicht in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht erworben hat; es ist daher ohne Bedeutung, dass und aus welchen Gründen sie die Domain zwei Jahre lang nicht genützt hat. Nach dem unzweideutigen Wortlaut von Art 21 dotEUVO reicht die Nichtbenutzung durch zwei Jahre hindurch für sich allein genommen jedenfalls nicht aus, um die Domain gerichtlich widerrufen zu können.

3. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Anregung der Klägerin, ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung einzuleiten, ist daher nicht aufzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0082949). Dem vom Senat zu 17 Ob 17/08m eingeleiteten und beim EuGH zu C-569/08 anhängigen Vorabentscheidungsersuchen liegt ein dem Anlassfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag unbegründet ist.

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