Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 6.354,01 EUR (darin 705,16 EUR Umsatzsteuer und 2.123 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach kalifornischem Recht. Sie produziert und vertreibt seit den 70-er Jahren des vorigen Jahrhunderts transportable Whirlpools („Spas") unter der in vielen Staaten geschützten Marke „HotSpring". Seit 25. 10. 2001 ist dieses Zeichen für sie (auch) durch eine Gemeinschaftswortmarke und eine österreichischen Wortmarke (ua) für transportable Bäder in Form beheizter Schwimmbecken geschützt. Die Klägerin ist auch Inhaberin der Domain hotspring.com.
Die Klägerin arbeitet in Europa mit Vertriebspartnern zusammen. Diese verfügen über Domains mit der Second Level Domain „hotspring" und der jeweiligen Landeskennung als Top Level Domain.
In Österreich begann Max K***** 1993, Whirlpools der Klägerin zu vertreiben. Er bediente sich dazu zuerst der K***** GmbH, die später in A***** Handels GmbH umbenannt und 1995 infolge Konkurseröffnung aufgelöst wurde. 1996 wurde die R***** Handels GmbH Vertriebspartnerin der Klägerin, deren Geschäfte ebenfalls Max K***** führte. In der Vertriebsvereinbarung anerkannte die R***** Handels GmbH ausdrücklich die Markenrechte der Klägerin am Zeichen „HotSpring" und verpflichtete sich, weder während der Dauer der Vereinbarung noch danach das Zeichen „HotSpring" als Unternehmensbezeichnung zu verwenden.
Am 16. 10. 1998 ließ Max K***** für die R***** Handels GmbH die Domain hotspring.at registrieren und „später" (am 14. 12. 2000; vgl ./G1 und ./7) auf die Beklagte übertragen. Am 7. 10. 1999 meldete er ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung „HotSpring" beim Österreichischen Patentamt als nationale und internationale Wortmarke für die Warenklassen 11, 19, 28, insbesondere für Whirlpools, Sprudelgeräte, Schwimmbecken, transportable Bauten und damit zusammenhängende Waren, auch Sportartikel, an. Die Marke wurde mit Schutzdauerbeginn 5. 1. 2000 registriert.
Am 21. 7. 2000 (die Feststellung des Erstgerichts „21. 7. 2001" auf US 9 beruht offensichtlich auf einem Schreib- oder Diktatfehler; s Beilagen ./S, ./U) trafen die Klägerin und die durch Max K***** vertretene R***** Handels GmbH eine Rückzahlungsvereinbarung. Darin hielten sie fest, dass die Klägerin die Beklagte vorübergehend mit Whirlpools beliefern und entsprechende bestätigende Dokumente unterfertigen werde; eine Vertriebsvereinbarung, wie sie zwischen der Klägerin und der R***** Handels GmbH abgeschlossen worden war, kam zwischen den Parteien nicht zustande.
Als auch über die R***** Handels GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde, kündigte die Klägerin am 1. 10. 2000 die Vertriebsvereinbarung auf und teilte Max K***** mit, dass die R***** Handels GmbH (ua) im Internet keinerlei Logos, Namenssymbole, Designs und Marken der Klägerin mehr verwende dürfe. Sie forderte ihn auf, die Marke im Namen der durch ihn vertretenen Beklagten auf sie zu übertragen. Dem kamen weder die Beklagte noch Max K***** nach.
Am 30. 10. 2000 langte beim Österreichischen Patentamt ein Antrag auf Übertragung der Marke „HotSpring" auf eine H***** Ltd auf der Isle of Man ein. Es steht nicht fest, dass ein solches Unternehmen tatsächlich existiert; die Unterschriften jener Person(en), die für die beiden Unternehmen die Vereinbarung unterzeichnet haben, ähneln einander.
Am 30. 11. 2001 beantragte die Klägerin die Löschung der Marke „HotSpring", die zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte registriert war. Die Marke wurde zwischenzeitig zum Teil gelöscht, indem eine Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Klasse 11 erfolgte. Den Löschungsantrag begründete die Klägerin damit, dass Max K***** als ihr einziger österreichischer Vertriebspartner ohne ihre Zustimmung und ohne Rechtfertigungsgrund die Marke „HotSpring" in Österreich und auch international registrieren habe lassen; die Klägerin habe jedoch im Ausland bereits zuvor durch Registrierung und Benützung der Marke daran Rechte erworben.
Am 16. 2. 2001 wurde Max K***** als Geschäftsführer der Beklagten im Firmenbuch gelöscht und an seiner Stelle Rupert L***** als seit 22. 1. 2001 selbstständig Vertretungsbefugter eingetragen. Max K***** blieb aber weiterhin die einzige handelnde Person, insbesondere beim Auftritt der Beklagten unter der Bezeichnung „HotSpring", und zwar sowohl in der Werbung als auch in Geschäftsbriefen, auf Flugblättern oder im Internet auf der Homepage unter der Domain hotspring.at. Den Inhalt der Homepage hat Max K***** aus der Website der Klägerin unverändert übernommen.
Am 4. 7. 2002 wurde die W***** Handels GmbH im Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft datiert vom 25. 6. 2002; Geschäftsführer ist Max K*****. Mit einer von ihm aufgesetzten und mit 30. 4. 2002 datierten Vereinbarung trat die Beklagte mit diesem Zeitpunkt die Domain hotspring.at mit allen Rechten und Pflichten an die W***** Handels GmbH ab. Als Gegenleistung sollte die Beklagte 6 Monate lang einen zusätzlichen Rabatt von 5 % erhalten. Die Vereinbarung ist mit der Firmenstampiglie der Beklagten und der Unterschrift Rupert L*****s versehen. In einer weiteren - auf die gleiche Art und Weise gestalteten - Urkunde ist festgehalten, dass die Beklagte alle ihre Rechte an der Domain auf die W***** Handels GmbH übertragen werde; diese werde bevollmächtigt, die Übertragung beim zuständigen Betreiber durchzuführen. Tatsächlich leistete die W***** Handels GmbH jedoch keinerlei Entgelt für die Übertragung der Domain.
In weiterer Folge erwirkte Max K***** für die W***** Handels GmbH zu GZ 24 Cg 75/03z des Landesgerichts Wiener Neustadt ein Versäumungsurteil. Dieses legte er der Registrierungsstelle vor und beantragte, die Domain hotspring.at auf die W***** Handels GmbH zu übertragen. Die Registrierungsstelle lehnte eine Übertragung ab und versetzte die Domain auf Antrag der Klägerin am 6. 8. 2002 auf unbestimmte Zeit in den Wartestatus 2. Die Versetzung in den Wartestatus hindert eine Übertragung auf von den Parteien verschiedene Personen.
Max K***** trat noch im Jahr 2002 ohne Zustimmung der Klägerin unter der Unternehmensbezeichnung „HotSpring" bzw „HotSpring Österreich" auf. Er vertrieb dabei einerseits Produkte der Klägerin, andererseits aber auch Konkurrenzprodukte, und zwar ohne darauf hinzuweisen, dass sie nicht von der Klägerin stammten.
Am 22. 5. 2002 eröffnete das Landesgericht Wiener Neustadt zu GZ 10 S 101/02k das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten. Der Masseverwalter gab am 21. 6. 2002 im eigenen und im Namen der Beklagten die Erklärung ab, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Whirlpools ... das Wortzeichen „HotSpring" und/oder das Wortbildzeichen „HotSpring" zu verwenden, sofern durch diese Verwendung irreführend der Eindruck entsteht, die Beklagte sei autorisierter Vertriebspartner der Klägerin für Hotspring-Whirlpools, insbesondere durch ... Verwendung der Domain hotspring.at. Der Masseverwalter teilte der Klägerin mit, dass die Domain bereits im April 2002 und damit vor Eröffnung des Konkursverfahrens auf die W***** Handels GmbH übertragen worden sei; weder die Beklagte noch der Masseverwalter könnten daher darüber verfügen. Mit Beschluss vom 24. 2. 2003 überließ das Landesgericht Wiener Neustadt auf Antrag des Masseverwalters der Beklagten gemäß § 119 Abs 5 KO die Domain zur freien Verfügung. Die Beklagte ist nach wie vor Inhaberin der Domain und ausschließlich darüber verfügungsberechtigt.
Am 9. 5. 2003 war die der Domain zugehörige Website ohne Inhalt; nunmehr wird unter der Bezeichnung „Edition Hotspring-W***** HandelsgmbH" für das Buch „Franz Klammer - 50 goldene Jahre" geworben. Die Beklagte hat ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt. Max K***** nutzt nunmehr die W***** Handels GmbH für seine geschäftlichen Aktivitäten.
Die derzeitige Vertriebspartnerin der Klägerin in Österreich ist Inhaberin der Domain hotspringaustria.at.
Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, der Beklagten zu verbieten, die Domain hotspring.at zu registrieren und/oder deren Registrierung aufrecht zu erhalten, sowie die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung der Registrierung der Domain einzuwilligen. Die Beklagte habe bereits mit der Registrierung der Domain gegen § 1 UWG verstoßen. Sie habe damit die Absicht verfolgt, die Klägerin als berechtigte Markeninhaberin an der Registrierung zu hindern. Die Beklagte sei nach wie vor verfügungsberechtigt. Auf ihre (österreichischen) Markenrechte könne sie sich wegen sittenwidrigen Markenerwerbs nicht berufen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr Unternehmen sei geschlossen, sie sei infolge Konkurseröffnung aufgelöst. Die Beklagte habe bereits vor Konkurseröffnung die Domain auf die W***** Handels GmbH übertragen und sei nicht mehr verfügungsberechtigt. Die Klägerin verfüge in keinem europäischen Land über eine Domain, deren Top Level Domain der jeweiligen Landeskennung entspreche; es mangle ihr an jeglichem rechtlichen Interesse. Die Klägerin sei Inhaberin der Domain hotspring.com; das Klagebegehren sei daher schikanös. Die Registrierung der Domain hotspring.at durch die R***** Handels GmbH und deren Übertragung auf die Beklagte habe die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise behindert. Auf der Website sei ausschließlich für Originalprodukte der Klägerin geworben worden. Die Klägerin habe die Aufrechterhaltung der Website unter der strittigen Domain durch die R***** Handels GmbH, die Beklagte und Max K***** deshalb auch geduldet und begrüßt. Domain Grabbing liege somit nicht vor. Die Rechte der Beklagten an der Bezeichnung „HotSpring" seien prioritätsälter als die (österreichischen) Markenrechte der Klägerin. Die Klägerin habe für die Bezeichnung „HotSpring" in Österreich keine Verkehrsgeltung erreicht. Im Hinblick auf den Inhalt der Websites der Parteien bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung statt; das Übertragungsbegehren wies es - insoweit rechtskräftig - ab. Nur die Beklagte sei gegenüber der Registrierungsstelle berechtigt, über die Domain zu verfügen. Sie sei daher für die Begehren der Klägerin passiv legitimiert. Als Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „HotSpring" und zahlreicher nationaler gleichlautender Marken habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Nutzung der Domain. Bei einem Interessenkonflikt sei vom Prioritätsprinzip abzugehen und die Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Die Beklagte habe die Registrierung der Domain ohne nachvollziehbare und schützenswerte Eigeninteressen aufrechthalten und ihre Nutzung durch die Klägerin verhindert. Damit liege ein Fall des Behinderungswettbewerbs vergleichbar dem Domain Grabbing vor. Bereits der R***** Handels GmbH sei die Nutzung der Bezeichnung „HotSpring" im Internet untersagt worden; es hätte daher auch die Übertragung der Domain an die Beklagte unterbleiben müssen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte in Behinderungsabsicht gehandelt.
Das Berufungsgericht wies auch das restliche Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte sei zwar noch ausschließlich verfügungsberechtigt und daher auch passiv klagelegitimiert. Sittenwidriges Verhalten könne ihr aber nicht vorgeworfen werden. Die R***** Handels GmbH sei zum Registrierungszeitpunkt Vertriebspartnerin der Klägerin in Österreich gewesen, weshalb die Klägerin die Registrierung auch toleriert habe. Zwar könne auch ein befugter Gebrauch einer Domain rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten sei als das Interesse des anderen zur uneingeschränkten Verwendung der Domain. Im vorliegenden Verfahren sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ohnehin über die Domain hotspring.com verfüge und ihre nunmehrige Vertriebspartnerin in Österreich die Domain hotspringaustria.at nutze. Dem gegenüber habe die Beklagte ein Interesse daran, sowohl die ihr verbliebenen Markenrechte als auch die Domain an ein anderes Unternehmen übertragen zu können, um so die Investitionen für ihre Homepage zu nutzen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1. Die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz unter anderem darauf berufen, dass ihr Unternehmen geschlossen und sie infolge des Konkursverfahrens aufgelöst sei. Sie ist aber nach wie vor im Firmenbuch eingetragen, sodass ihre Parteifähigkeit nicht weiter zu prüfen ist.
2. Die Beklagte ist auch passiv legitimiert. Sie ist - wie das Erstgericht festgestellt hat - nach wie vor gegenüber der Registrierungsstelle verfügungsberechtigt. Damit ist ihrem in der Revisionsbeantwortung wiederholten Einwand, es sei ihr „rechtlich und faktisch" gar nicht möglich, auf die Nicht-Verwendung oder Übertragung der strittigen Domain einzuwirken, die Grundlage entzogen.
3. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG. Die Beklagte hindere sie in sittenwidriger Weise an der Nutzung der Domain. Dies sei unzulässiges Domain Grabbing. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die R***** Handels GmbH berechtigt gewesen sei, die Domain registrieren zu lassen. Darauf kommt es hier aber gar nicht an:
Sittenwidriges Domain Grabbing liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (4 Ob 105/99s = ÖBl 1999, 225 - JUSLINE II ua). Das subjektive Tatbestandselement der Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv des Rechtserwerbs sein. Wird die Domain übertragen, so kommt es darauf an, ob die Übertragung in Behinderungsabsicht erfolgt; maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Behinderungsabsicht ist daher in diesem Fall der Zeitpunkt des Rechtsübergangs (s 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - taeglichalles.at; 4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 [Thiele] - autobelehnung.at).
Für den Kläger ist das subjektive Tatbestandselement meist nur schwer nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es daher, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist (4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - taeglichalles.at; 4 Ob 56/02t = ecolex 2002/235 [Schanda] - amade.at ua).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bewiesen, dass ihre frühere Vertriebspartnerin die Domain nach Auflösung des Vertriebsvertrags der Beklagten übertragen hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihrer früheren Vertriebspartnerin bereits untersagt, im Internet ihre Logos, Namenssymbole, Designs und Marken zu verwenden. Der Beklagten war dies bekannt, da ihr (damaliger) Geschäftsführer auch Geschäftsführer der Vertriebspartnerin der Klägerin war und ihr sein Wissen zuzurechnen ist.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, ein nachvollziehbares Eigeninteresse an der Übertragung darzulegen. Ihr Vorbringen, wonach auf der Website ausschließlich für Originalprodukte der Klägerin geworben worden sei und die Klägerin deshalb geduldet habe, dass die Website unter der strittigen Domain aufrecht erhalten werde, sagt über ein Eigeninteresse der Beklagten nichts aus und kann auch nur für den Zeitraum vor Auflösung des Vertriebsvertrags von Bedeutung sein. Bei Auflösung des Vertriebsvertrags hat die Klägerin auch für das Internet ausdrücklich verlangt, dass eine weitere Nutzung ihrer Marke unterbleibe. Warum die frühere Vertriebspartnerin der Klägerin die Domain der Beklagten dennoch übertragen hat (und die Beklagte bereit war, die Domain zu übernehmen), obwohl zwischen der Klägerin und der Beklagten niemals ein Vertriebsvertrag bestanden hat und die Beklagte nur im Zusammenhang mit der - durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Vertriebspartnerin gegenstandslos gewordenen - Rückzahlungsvereinbarung beliefert worden war, hat die Beklagte nicht aufgeklärt. Sie hat auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund für die Übertragung der Domain angegeben. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Domain in der Absicht erworben hat, die Klägerin daran zu hindern, gleich wie in anderen Staaten auch in Österreich mit ihren Produkten unter einer Domain auffindbar zu sein, die aus der Marke der Klägerin und der Landeskennung gebildet ist.
Die Beklagte hat demnach bereits mit dem Erwerb der Domain rechtswidrig gehandelt. Damit besteht für eine Interessenabwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und wie sie die Beklagte in der Revisionsbeantwortung verlangt, kein Anlass.
Nicht berechtigt ist auch der Einwand der Beklagten, ihr Verhalten sei nicht als sittenwidrig zu beurteilen, weil es nicht geeignet sei, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Die Beklagte beruft sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 (Wiltschek) - Tipp des Tages III; 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 - Veranstaltungshinweise ua). Maßgebend für diese Beurteilung ist nicht, wie sich der Wettbewerbsverstoß tatsächlich ausgewirkt hat und noch auswirkt, sondern es kommt auf seine Eignung an, den Wettbewerb zu beeinflussen.
Der Erwerb und das Aufrechterhalten der Domain hotspring.at durch die Beklagte hindert die Klägerin daran, den Vertrieb ihrer Produkte in Österreich durch den Internetauftritt ihres Vertriebspartners unter einer Domain zu fördern, die gleich wie die Domains der Vertriebsgesellschaften in anderen Ländern gebildet ist und die auch am nächsten liegt, wenn die Domain unter Verwendung des für die Klägerin geschützten Zeichens und der jeweiligen Landeskennung gebildet wird. Dass die darin liegende Behinderung eines einheitlichen Internetauftritts nicht geeignet wäre, die Wettbewerbsposition der Klägerin mehr als nur unerheblich zu beeinflussen, hat die Beklagte nicht dargetan.
Der Revision war Folge zu geben und die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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