Normen
ABGB §1396
KO §27
5 Ob 540/85 | OGH | 14.05.1985 |
Veröff: EvBl 1986/91 S 344 = RdW 1985,375 |
7 Ob 568/89 | OGH | 27.04.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Die allfällige Strafbarkeit der Zession kann im vorliegenden Verfahren zu keinem für den Beklagten günstigen Ergebnis führen. (T1) |
2 Ob 39/89 | OGH | 30.08.1989 |
nur: Der abgetretene Schuldner kann Umstände, die bloß eine relative Nichtigkeit der Zession begründen, dem Zessionar gegenüber nicht einwenden. (T2) |
7 Ob 645/90 | OGH | 15.11.1990 |
nur: Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie lässt die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt. (T3) |
1 Ob 406/97f | OGH | 29.09.1998 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Schuldner kann zwar - soweit es um das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar geht - einwenden, dass der Zession kein gültiger Titel zugrunde liege, dass sie bloß zum Schein vorgenommen worden sei, dass sie der Zedent bereits erfolgreich wegen Willensmängeln angefochten habe oder dass die Zession dem Zessus gegenüber gegen die guten Sitten verstoße, er kann sich aber erfolgreich weder auf (vom Zedenten nicht ausgeübte) Anfechtungsrechte oder Rücktrittsrechte noch auf eine bloß dem Zedenten gegenüber bestehende (relative) Nichtigkeit der Zession berufen. (T4); Veröff: SZ 71/154 |
8 ObA 15/06y | OGH | 30.03.2006 |
nur T2; Beisatz: Auch eine allfällige Strafbarkeit des Verhaltens des Zedenten, die in der Verwirklichung des Tatbestandes des § 156 StGB liegen soll, könnte keine absolute Nichtigkeit der Zession begründen. (T5) |
2 Ob 200/11t | OGH | 25.10.2012 |
Auch; nur T2; Beisatz: Einem Schuldner sind Einwände aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar verwehrt, soweit er damit ein dem Zedenten vorbehaltenes Recht ausübt. (T6); Beisatz: Hier: Einwand der Sittenwidrigkeit. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00540_8500000_001
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