OGH 8ObA47/04a (RS0120011)

OGH8ObA47/04a29.8.2011

Rechtssatz

Die Frage, welchen Ausgleich der eine leistende Solidarschuldner (Betriebsveräußerer) gegen den anderen dadurch befreiten Solidarschuldner (Betriebserwerber) hat, ist entsprechend § 896 ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezogen haben bzw darauf, welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollten, abgestellt werden. Bei sukzessiv entstehenden Anwartschaftsrechten wie der Abfertigung ist unter Heranziehung von § 6 Abs 2 AVRAG jener Betrag dem Veräußerer zuzurechnen, der dem „fiktiven" - hier tatsächlichen - Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.

Normen

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

8 ObA 47/04aOGH28.04.2005
9 Ob 79/08wOGH01.04.2009

Auch; Beisatz: Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird iSd bei der Bemessung des Regresses gebotenen vereinfachenden Betrachtungsweise mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt. (T1); Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T2); Bem: Siehe auch RS0124594. (T3); Veröff: SZ 2009/44

2 Ob 16/09fOGH25.06.2009

Auch; Auch Beis wie T1

9 ObA 36/11aOGH29.08.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20050428_OGH0002_008OBA00047_04A0000_001

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