OGH 5Ob5/91; 10Ob501/96; 6Ob5/97x; 5Ob80/99x; 5Ob301/98w; 3Ob281/99s; 5Ob150/03z; 5Ob191/04f; 1Ob8/11z (RS0007507)

OGH5Ob5/91; 10Ob501/96; 6Ob5/97x; 5Ob80/99x; 5Ob301/98w; 3Ob281/99s; 5Ob150/03z; 5Ob191/04f; 1Ob8/11z28.4.2011

Rechtssatz

An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. § 126 Abs 2 GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 Abs 3 AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben. Dabei wurde es als systemgerecht angesehen, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzip, das mit der WBN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte (vgl 991 BlgNr XVII. GP , 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen (vgl EvBl 1991/7).

Normen

AußStrG §16 idF WGN 1989
GBG §126, ZPO §528 K

5 Ob 5/91OGH26.02.1991

Veröff: RZ 1992/20,44

10 Ob 501/96OGH23.01.1996

nur: An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. (T1)

6 Ob 5/97xOGH12.05.1997

nur T1

5 Ob 80/99xOGH13.04.1999

Auch; nur T1

5 Ob 301/98wOGH29.06.1999

Auch; nur T1

3 Ob 281/99sOGH24.05.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren. (T2)

5 Ob 150/03zOGH08.07.2003

nur T1

5 Ob 191/04fOGH28.09.2004

nur T1

1 Ob 8/11zOGH28.04.2011

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910216_OGH0002_0050OB00005_9100000_002

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