OGH 1Ob24/81; 1Ob34/82 (RS0053146)

OGH1Ob24/81; 1Ob34/8222.12.2011

Rechtssatz

In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs 2 AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 24/81OGH02.06.1982

Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

Anm: Veröff: SZ 55/190

1 Ob 33/84OGH14.11.1984

nur: In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs 2 AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. (T1) Veröff: SZ 57/172 = RdW 1985,244 = NZ 1986,62

1 Ob 3/85OGH27.02.1985

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81

1 Ob 15/95OGH29.05.1995

Auch; nur T1

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997

Auch; nur T1

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/28

1 Ob 231/03gOGH12.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Überlegungen in Richtung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass gegen den Bescheid keine Berufung erhoben wurde, mangels Verschuldens nicht zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen kann.(T2); Veröff: SZ 2004/118

1 Ob 181/10iOGH31.03.2011

Auch

1 Ob 239/11wOGH22.12.2011

nur: Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00024_8100000_006

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