OGH 1Ob565/57; 8Ob14/67; 3Ob31/69; 7Ob265/72; 6Ob146/73; 1Ob223/73; 6Ob718/76; 3Ob111/80 (RS0009909)

OGH1Ob565/57; 8Ob14/67; 3Ob31/69; 7Ob265/72; 6Ob146/73; 1Ob223/73; 6Ob718/76; 3Ob111/8019.1.2011

Rechtssatz

Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erdfeste, mauerfeste, nietfeste und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge.

Normen

ABGB §294 D

1 Ob 565/57OGH12.02.1958

Veröff: EvBl 1958/159 S 269 = HBZ 1959,2

8 Ob 14/67OGH07.03.1967

Veröff: SZ 40/32

3 Ob 31/69OGH09.04.1969
7 Ob 265/72OGH13.12.1972

Beisatz: Nur der unselbständige Bestandteil kann nicht Gegenstand eines vom Rechte der Hauptsache verschiedenen Rechtes sein - Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physische Existenz verliert. (T1) Veröff: MietSlg 24005

6 Ob 146/73OGH12.07.1973

nur: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T2) Beisatz: Hier: Kühlanlage (T3) Veröff: HS 8355

1 Ob 223/73OGH30.01.1974
6 Ob 718/76OGH27.01.1977

nur T2; Beisatz: Aufzugsanlage (T4)

3 Ob 111/80OGH24.06.1981

nur T2; Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105

6 Ob 886/82OGH01.09.1983

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 35008

7 Ob 642/85OGH12.12.1985

Auch; Beisatz: Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. (T5) Veröff: RdW 1986,106 = SZ 58/208 = JBl 1986,448

1 Ob 643/87OGH21.10.1987

nur T2; Veröff: ImmZ 1988,74

3 Ob 112/87OGH11.11.1987

Auch; nur T2; Beisatz: Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. (T6)

4 Ob 523/90OGH08.05.1990

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Zu eng ist es hingegen, wenn gesagt wurde, daß ein unselbständiger Bestandteil nur dann vorliege, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physiche Existenz verliert (MietSlg 24005). Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. (T7) Veröff: EvBl 1990/142 S 740 = JBl 1991,376 = RdW 1991,203

8 Ob 550/92OGH26.03.1992
8 Ob 642/93OGH18.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil. (T8)

6 Ob 644/94OGH07.12.1994

Auch; Beisatz: Im Mauerwerk verlegte Heizungsrohre sind unselbständige Bestandteile. (T9)

10 Ob 84/97vOGH15.04.1997

Auch; nur T2; Beisatz: hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile. (T10)

7 Ob 89/07zOGH04.07.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T11)

7 Ob 217/10bOGH19.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19580212_OGH0002_0010OB00565_5700000_001

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