OGH 8Ob14/67

OGH8Ob14/677.3.1967

SZ 40/32

Normen

ABGB §294
AO §14 (1)
ABGB §294
AO §14 (1)

 

Spruch:

Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwandelt die Forderung auf Übergabe bestimmter Fahrnisse endgültig in eine Geldforderung.

Entscheidung vom 7. März 1967, 8 Ob 14/67.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei begehrte Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe einer Holztrocknungsanlage und einer Absauganlage samt Zubehör. Die Klägerin hat dem Beklagten zur Abdeckung eines Kaufpreisrestes von 202.611.60 S für den Ankauf einer Holztrocknungsanlage und einer Absauganlage von der Firma N. ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen ist vereinbarungsgemäß an die Lieferfirma ausbezahlt worden, wogegen diese ihr bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorbehaltenes Eigentumsrecht an die Klägerin übertragen hat. Der Beklagte ist mit den vereinbarten Rückzahlungsraten in Rückstand gekommen, sodaß Terminverlust eingetreten ist. Dieser ist auch durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Beklagten begrundet worden. Im Zuge des Ausgleichsverfahrens sind die auf die Klägerin entfallenden Ausgleichsquoten auch bezahlt worden.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Holztrocknungs- und Absauganlage, deren Herausgabe verlangt werde, mit der hiefür besonders eingerichteten Baulichkeit in einer solchen Art und Weise verbunden worden sei, daß diese Anlage durch den Einbau ihre Eigenschaft als selbständige Sache verloren habe und mit der Baulichkeit zusammen zu einer einzigen Sache als deren unselbständiger Bestandteil geworden sei. Mit dem Einbau der Anlage sei daher der Eigentumsvorbehalt untergegangen. Durch die Zahlung der Ausgleichsquote habe die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Anlage befriedigt. Ein Aussonderungsanspruch stehe der klagenden Partei infolge des Unterganges des Eigentumsvorbehaltes nicht zu.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit dem Beifügen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision bekämpft die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei nicht berechtigt sei, die Herausgabe der begehrten Gegenstände auf Grund einer von der beklagten Partei eingegangenen obligatorischen Verpflichtung zu verlangen. Sie stützt sich hiebei offenbar auf Z. IV 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, nach denen die Klägerin im Falle des Terminsverlustes berechtigt sei, dem Kreditnehmer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand zu entziehen, und der Kreditnehmer verpflichtet sei, den Kaufgegenstand der Klägerin, bzw. einem von ihr namhaft gemachten Empfang berechtigten, herauszugeben. Das Berufungsgericht hat diesen Herausgabeanspruch nur im Zusammenhang mit dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, dessen Wirksamkeit es verneint hat, beurteilt. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Klage zu diesem Herausgabeanspruch, das zwar ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt Bezug nahm, so gemeint war, wie die klagende Partei es jetzt darstellen will, daß sie damit nämlich einen vom Eigentumsvorbehalt unabhängigen, auf einer Nebenbestimmung des Darlehensvertrages beruhenden Herausgabeanspruch geltend machen wolle. Auch dann, wenn dies angenommen werden sollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, da sich aus dem beiderseitigen Vorbringen unbestritten ergibt, daß über das Vermögen des Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet und die Ausgleichsquote bezahlt wurde (letzteres ist übrigens auch ausdrücklich von den Untergerichten festgestellt worden). Bei diesem Anspruch handelt es sich somit um eine nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, die durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens in eine Forderung auf einen bestimmten Geldbetrag (in inländischer Währung) verwandelt wurde (§ 14 (1) AO., Bartsch - Pollak, Konkurs- und Ausgleichsordnung[3], 2. Band, zu § 14 AO., S. 190. Anm. 2). Einer solchen Umwandlung unterliegt auch eine Forderung auf Übergabe bestimmter Sachen (Bartsch-Pollak, a. a. O., Anm. 3). Da im Verfahren nicht behauptet wurde oder sonst hervorgekommen wäre, daß das Ausgleichsverfahren eingestellt wurde, ist diese Umwandlung eine endgültige, wie der Oberste Gerichtshof für Forderungen in ausländischer Währung ausgesprochen hat (SZ. IX III, XIV 228). Die klagende Partei kann daher auf keinen Fall die Herausgabe auf Grund einer vom Eigentumsvorbehalt unabhängigen, obligatorischen Verpflichtung der beklagten Partei begehren.

Durch die Anmeldung ihrer Forderung im Ausgleichsverfahren ist der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei nicht erloschen, denn die Anmeldung einer Ausgleichsforderung ist kein Verzicht auf die Aussonderung (SZ. XXXVII 118, Bartsch - Pollak a. a. O., zu § 21 AO., S. 263. Anm. 51). Ob der klagenden Partei dieser im Prozeßweg unabhängig vom Ausgleichsverfahren (Bartsch - Pollak a. a. O., zu § 11 AO., S. 171. Anm. 26) geltend zu machende Anspruch zusteht, hängt im vorliegenden Falle, wie die Untergerichte erkannt haben, davon ab, ob die Holztrocknungs- und Absauganlage als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil anzusehen ist, da ein Eigentumsvorbehalt nur an selbständigen Bestandteilen wirksam vereinbart werden kann (SZ. XXV 263). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen grundsätzlich die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend; wird durch die Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteiles so verändert, daß nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen sind als vor der Absonderung, dann handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil (EvBl. 1958 Nr. 159 S. 269 f. u. a., Klang-komm.[2] II, zu § 294 ABGB., I 2, S. 14, bei Anm. 10). Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es sich um einen unselbständigen Bestandteil handelt, wenn Gegenstände mit einer Liegenschaft derart fest verbunden sind, daß sie ohne einen wesentlichen Schaden zu erleiden, oder auch ohne wesentliche Beschädigung der Liegenschaft nicht mehr entfernt werden können (SZ. XXV 263). So ist ein Zentralheizungskessel als selbständiger Bestandteil eines Hauses (EvBl. 1966 Nr. 276, S. 349) und eingebaute Leitungen sind als unselbständige Bestandteile eines Hauses angesehen worden (für Gas- und Lichtleitungen SZ. XV 238, für Steigleitungen JBl. 1935 S. 474). Aus den untergerichtlichen Feststellungen, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen stützen, geht hervor, daß es sich bei der von der beklagten Partei bei der Firma N. gekauften Anlage um eine einheitliche Anlage handelt. Weiter ist festgestellt, daß die Entfernung schwere Beschädigungen der Liegenschaft mit sich brächte, wie Wegnahme des Dachstuhles, Herausschneiden der Tragkonstruktion für die Zyklone, Entfernung von Trenn- und Scheidewänden, umfangreiche Durchstemmungen der Außen-, Grund- und Scheidemauern, Entfernung von Türrahmen u. a. Dazu kommt, daß bei einem Ausbau der ganzen Anlage die Einzelteile nur noch teilweise verwendungsfähig wären und ihr Wert bedeutend geringer wäre als die Kosten des Ausbaues und der Wiederinstandsetzung des Gebäudes. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, daß die ganze Anlage durch den Einbau in das dem Beklagten gehörige Haus ein unselbständiger Bestandteil desselben geworden ist, sodaß der beim Abschluß des Kaufvertrages vereinbarte und auf die klagende Partei übergegangene Eigentumsvorbehalt durch den Einbau erloschen ist. Damit erweist sich aber der von der klagenden Partei auf den Titel des Eigentumsrechtes geltend gemachte Aussonderungsanspruch ebenfalls als nicht gerechtfertigt.

Der Revision war somit keine Folge zu geben.

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