OGH 10Ob25/10i (RS0125933)

OGH10Ob25/10i1.6.2010

Rechtssatz

Mit 1. 5. 2010 wurde die VO 1408/71 von der neuen Koordinierungsverordnung, der VO (EG) 883/2004, abgelöst. Durch den Eintrag in den Anhang I sind österreichische Unterhaltsvorschüsse, die in der Rechtsprechung des EuGH als Familienleistungen qualifiziert wurden, vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen worden.

Normen

UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg
Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung allg

10 Ob 25/10iOGH01.06.2010
10 Ob 45/10fOGH05.10.2010

Auch; Beisatz: Dies bedeutet, dass seit dem 1. 5. 2010 Unterhaltsvorschüsse im Unionsrechtskontext nicht mehr auf Grundlage des europäischen Koordinierungsrechts in Gestalt der VO (EG) 883/2004 zu beurteilen sind. Die vom EuGH für den österreichischen Unterhaltsvorschuss in der Rechtssache Humer (vgl EuGH 5. 2. 2002, Rs C‑255/99, Humer, Slg 2002, I‑1205) nach der VO (EWG) 1408/71 statuierte Exportverpflichtung für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, besteht aufgrund der Unanwendbarkeit des Koordinierungsrechts nicht mehr. (T1); Veröff: SZ 2010/120

10 Ob 70/10gOGH19.10.2010

Auch; Beis wie T1

10 Ob 84/10sOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T1

10 Ob 90/10yOGH01.02.2011

Auch; Beis wie T1

10 Ob 88/10dOGH01.02.2011

Auch; Beis wie T1

10 Ob 15/12xOGH12.04.2012

Vgl aber; Beisatz: Obwohl Unterhaltsvorschüsse seit dem 1. 5. 2010 vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen sind, kann ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen dennoch bestehen, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen - und somit ausreichend ins Gewicht fallenden - unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. (T2); Bem: Siehe auch RS0127731. (T3)

10 Ob 1/13iOGH29.01.2013

Veröff: SZ 2013/12

10 Ob 51/12sOGH26.02.2013
10 Ob 60/12iOGH25.06.2013

Beis wie T1 nur: Dies bedeutet, dass seit dem 1. 5. 2010 Unterhaltsvorschüsse im Unionsrechtskontext nicht mehr auf Grundlage des europäischen Koordinierungsrechts in Gestalt der VO (EG) 883/2004 zu beurteilen sind. (T4)

10 Ob 19/13mOGH22.10.2013

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/98

10 Ob 74/14aOGH16.12.2014

Beis wie T1

10 Ob 67/14xOGH24.03.2015

Auch

10 Ob 19/16sOGH28.06.2016
10 Ob 54/16pOGH24.01.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in Auslegung des Art 39 EG (jetzt Art 45 AEUV) und der VO (EWG) 1612/68 besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. (T5)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein Unterordnungsverhältnis im Sinn der zuvor angeführten Definition des Arbeitnehmerbegriffs vorliegt, ist in jedem Einzelfall nach Maßgabe aller Gesichtspunkte und aller Umstände zu beantworten, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen. (T6)

10 Ob 67/17aOGH20.12.2017

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20100601_OGH0002_0100OB00025_10I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)