Rechtssatz
Für das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach § 16 Abs 2 Z 6 RPflG reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt.
7 Ob 95/16w | OGH | 15.06.2016 |
Beisatz: Hier: Erlagssache für die „Jugoslawische Nationalbank“ ist Richtersache. (T1) |
5 Ob 108/17v | OGH | 29.08.2017 |
Beisatz: Das Recht der Europäischen Union zählt zum österreichischen Rechtsbestand und ist daher nicht als ausländisches Recht anzusehen. (T2) |
5 Ob 186/17i | OGH | 21.12.2017 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anwendung nicht nur der zum österreichischen Rechtsbestand gehörigen EuErbVO, sondern aufgrund des dort angeordneten Kollisionsrechts auch des materiellen deutschen Erbrechts. (T3) |
6 Ob 142/18b | OGH | 20.12.2018 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) ist nicht als ausländisches Recht anzusehen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00208_09P0000_001
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