Rechtssatz
Bei der Zwangsversteigerung ist die Bescheinigung des behaupteten Vermögensnachteiles entbehrlich, weil es offenkundig ist, dass bei der Durchführung der Zwangsversteigerung dem Verpflichteten das Grundstück endgültig verlorengeht und nicht mehr beschafft werden kann. Es besteht dabei immer auch die Gefahr, dass bei der Versteigerung nicht einmal der Schätzwert erreicht wird.
3 Ob 10/69 | OGH | 19.02.1969 |
RPflSlgE 1969/108 |
3 Ob 134/89 | OGH | 28.02.1990 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt, wenn die Versteigerung unmittelbar bevorsteht, nicht aber schon in der Anfangsphase des Verfahrens. (T1)= RZ 1990/60 S 146 |
3 Ob 1074/91 | OGH | 18.09.1991 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Auflaufen von Kosten des Exekutionsverfahrens bildet keinen solchen Nachteil. (T2) |
3 Ob 113/91 | OGH | 23.10.1991 |
Beisatz: Zumindest wenn die Versteigerung unmittelbar bervorsteht, nicht aber schon in der Anfangsphase des Verfahrens. (T3) |
3 Ob 154/02x | OGH | 27.06.2002 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T4) |
3 Ob 212/08k | OGH | 19.11.2008 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Der Vermögensnachteil des Aufschiebungswerbers in der Zwangsversteigerung ist nur für die Zeit ab unmittelbar bevorstehender Versteigerung offenkundig. (T5); Veröff: SZ 2008/172 |
3 Ob 139/10b | OGH | 13.10.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19590206_OGH0002_0030OB00025_5900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)