OGH 3Ob154/02x

OGH3Ob154/02x27.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 61.117,18 EUR (= 840.990,70 S) sA, infolge 1. Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Dezember 2001, GZ 4 R 442/01a-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 2001, GZ 50 E 171/01d-2 bestätigt wurde, und 2. außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2002, GZ 4 R 459/01a-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der gegen die mit dem Beschluss des Rekursgerichts ON 13 ausgesprochene Bestätigung der Bewilligung der Zwangsversteigerung (ON 2) auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 840.990,70 S (= 61.117,18 EUR) gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Einen auf diese Bestimmungen gestützten Ausspruch dieses Inhalts enthält ohnedies der angefochtene Beschluss. Im Rechtsmittel wird auch gar nicht versucht, die Unrichtigkeit der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht darzutun. Da mit dem angefochtenen Beschluss weder eine Klage zurückgewiesen wurde noch einer der (verbleibenden) Fälle der Anfechtbarkeit voll bestätigter Entscheidungen nach der EO (§ 84 Abs 4 idF der EO-Novelle 2000, § 402 Abs 1 EO) vorliegt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.

2. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss ON 15 änderte das Rekursgericht einen Beschluss der ersten Instanz dahin ab, dass es den Antrag der Verpflichteten, das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Entscheidung über ihr Stundungsansuchen an den Magistrat der betreibenden Partei aufzuschieben, abwies, weil im derzeitigen Verfahrensstadium eine von der Verpflichteten nicht behauptete Gefährdung nicht offenkundig sei. Den ordentlichen Rekurs gegen diese Entscheidung erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig, weil es veröffentlichter Rsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht zulässig, weil die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Offenkundigkeit der Gefährdung durch Zwangsversteigerung entgegen ihrer Behauptung nicht uneinheitlich ist. Die (anscheinend) uneingeschränkt die Offenkundigkeit der Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils (§ 44 Abs 1 EO) für die verpflichtete Partei durch ein Zwangsversteigerungsverfahren bejahenden Entscheidungen 3 Ob 25/59 = SZ 32/20 ua (RIS-Justiz RS0001677) wurde ab 1990 in stRsp dahin präzisiert, dass dies nicht in der Anfangsphase des Verfahrens, sondern erst bei einer unmittelbar

bevorstehenden Versteigerung gilt (3 Ob 134/89 = RZ 1990/60;

RIS-Justiz RS0001677 [T 1]; weiters 3 Ob 1121/94 und 3 Ob 267/97d =

RPflE 1998/49). Die neuere Rsp wird in den aktuellen Kommentaren nicht kritisiert (Jakusch in Angst, EO § 44 Rz 7; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 44 Rz 6), es besteht kein Anlass von ihr abzugehen. Hier liegt noch nicht einmal das Schätzungsgutachten vor.

Auch sonst kann die Verpflichtete keine Rechtsfragen iSd § 528 Abs 2 ZPO darzulegen, weshalb ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).

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