Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit des Erfolges der auf Einstellung der Exekution abzielenden Aktion des Verpflichteten hier nur den Einzelfall betrifft, ist in dem vorliegenden Verfahrensstadium der Zwangsversteigerung noch kein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil des Aufschiebungswerbers erkennbar (RZ 1990/60).
Die Rechtsmittelgegenschrift ist unzulässig, weil es sich überhaupt nicht um den Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels handelt.
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