OGH 5Ob103/09x (RS0125593)

OGH5Ob103/09x15.12.2009

Rechtssatz

Das Außerstreitgesetz verwendet zwar den Begriff des Streitgenossen nicht, regelt die Streitgenossenschaft jedoch im Wesentlichen gleich wie die Zivilprozessordnung. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. In diesem Fall bedürfen Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Disponiert nur einer von mehreren Streitgenossen über den Streitgegenstand, dann gilt die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung.

Normen

ZPO §11 A
ZPO §13
ZPO §14 A
ZPO §14 Df
AußStrG 2005 §2 Abs1 IA
AußStrG 2005 §3 Abs1

5 Ob 103/09xOGH15.12.2009
5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Auch; nur: Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. (T1)<br/>Beisatz: Durchsetzung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen (§§ 3, 6 MRG). (T2)<br/>Beisatz: Hier: Stockwerkseigentum. (T3)

5 Ob 21/12tOGH16.05.2012

Auch; nur: Bei Dispositionen bloß eines von mehreren Streitgenossen gilt die dem Prozessstandpunkt günstigste Erklärung. (T4)<br/>nur ähnlich T1

1 Ob 51/14bOGH27.03.2014

Auch

5 Ob 96/14zOGH26.09.2014

Vgl auch; nur T4

5 Ob 104/17fOGH20.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_0050OB00103_09X0000_001

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