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§ 13 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 13.

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

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