Rechtssatz
Aus § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass eine Sachwalterschaft nur bei gegebener Notwendigkeit aufrecht bleiben soll. Auch wenn man davon ausginge, dass dieser Grundsatz nicht nur für die sogenannten Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2, 3 oder 4 UVG zu gelten habe, sondern der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben sei, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beitragen könne, so fallen gemäß § 215a zweiter Satz ABGB die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das mj Kind österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Die Befugnis und die Verpflichtung des hier einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für die beiden im Ausland befindlichen Minderjährigen wahrzunehmen, sind daher weiterhin gegeben.
10 Ob 28/10f | OGH | 01.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 215 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden. (T1); Bem: Siehe RS125932. (T2); Veröff: SZ 2010/63 |
Dokumentnummer
JJR_20090616_OGH0002_0100OB00035_09H0000_001
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