OGH 8ObA85/08w (RS0124724)

OGH8ObA85/08w19.5.2009

Rechtssatz

Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Kommt eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung- weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB rechtfertigte. Beruht die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) nämlich auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat, so kann schon deshalb - jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung - mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden.

Normen

ABGB §1435
BUAG §7

8 ObA 85/08wOGH19.05.2009
8 ObA 86/10wOGH25.10.2011

Vgl; nur: Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden. (T1); Beisatz: Durch eine solche freiwillige Vereinbarung wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge nach dem BUAG, bei denen es sich um öffentliche Abgaben handelt, nicht berührt. (T2)

9 ObA 145/17iOGH30.01.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20090519_OGH0002_008OBA00085_08W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)