Rechtssatz
Nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Eine solche Anknüpfung an den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist im Rahmen der VO 1408/71 grundsätzlich auch sachlich gerechtfertigt, weil der überwiegende Teil der erfassten Sozialleistungen auf Versicherungssystemen beruht. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners ist den Koordinierungsregelungen nicht zu entnehmen und würde überdies auch damit in Widerspruch stehen, dass sowohl die Rechtsstellung des Vaters als Arbeitnehmer als auch jene der Mutter als Arbeitnehmerin im Sinne der VO 1408/71 die Anwendung dieser Verordnung zu begründen vermag.
Normen
UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art75
10 Ob 23/09v | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO begründet. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners ist den Koordinierungsregelungen der VO nicht zu entnehmen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem derjenige Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird. (T1) |
10 Ob 80/09a | OGH | 19.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T2) |
10 Ob 4/10a | OGH | 09.02.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine generelle Leistungszuständigkeit des Wohnsitzstaats des Kindes für Familienleistungen ist der Verordnung 1408/71 nicht zu entnehmen, auch nicht im Fall von Grenzgängern (auch für diese gilt bei Familienleistungen das Beschäftigungslandprinzip). (T3); Beisatz: Hier: Als leistungspflichtiger Staat sowohl nach dem Vater (sollte dieser als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder als Selbständiger zu qualifizieren sein) als auch nach der Mutter kommt im Hinblick auf den Beschäftigungsort allein Deutschland in Betracht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_0100OB00075_08I0000_001
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