Normen
ABGB §1299 A2
2 Ob 180/08x | OGH | 30.10.2008 |
Veröff: SZ 2008/160 |
9 Ob 38/11w | OGH | 27.07.2011 |
Auch |
6 Ob 238/12m | OGH | 19.12.2012 |
Vgl; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat. (T2) |
4 Ob 197/13v | OGH | 17.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T4) |
3 Ob 170/16w | OGH | 23.11.2016 |
10 Ob 54/18s | OGH | 23.10.2018 |
Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T5) |
7 Ob 96/19x | OGH | 23.10.2019 |
Beisatz: Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/97 |
6 Ob 184/20g | OGH | 18.02.2021 |
9 Ob 40/21d | OGH | 28.07.2021 |
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00180_08X0000_001
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