OGH 3Ob72/08x (RS0123808)

OGH3Ob72/08x11.6.2008

Rechtssatz

Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren.

Normen

ZPO §530 A
AußStrG 2005 §202

3 Ob 72/08xOGH11.06.2008

Beisatz: Hier: Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T1)

10 Ob 38/14gOGH15.07.2014

Beis wie T1

3 Ob 148/14gOGH22.10.2014

Auch

7 Ob 89/15mOGH10.06.2015

Beis wie T1

1 Ob 121/16zOGH30.08.2016

Beis wie T1; Beisatz: Um keine Rechtsschutzlücke entstehen zu lassen, sind daher dafür auch weiterhin die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage maßgeblich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080611_OGH0002_0030OB00072_08X0000_001

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