OGH 1Ob46/03a (RS0118728)

OGH1Ob46/03a11.7.2006

Rechtssatz

Inkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.

Normen

ABGB §1333 Abs3
JN §54 Abs2

1 Ob 46/03aOGH10.02.2004
3 Ob 127/05fOGH20.10.2005

Abweichend; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T1); Veröff: SZ 2005/153

6 Ob 131/05sOGH22.12.2005

Vgl aber; Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2)

7 Ob 297/05kOGH25.01.2006

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 69/06pOGH11.07.2006

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Darin ist weder eine Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber „Inkassoinstituten" noch eine Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit zu erkennen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0010OB00046_03A0000_001

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