Rechtssatz
Die in § 1333 Abs 3 ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus.
1 Ob 46/03a | OGH | 10.02.2004 |
Beisatz: Für die Auffassung, dass § 1333 Abs 3 ABGB in Ermangelung von Übergangsbestimmungen im Zinsenrechts-Änderungsgesetz auch auf Forderungen, die schon vor dessen Inkrafttreten begründet wurden, Anwendung findet, sprechen gewichtige Argumente. (T1) |
6 Ob 131/05s | OGH | 22.12.2005 |
Vgl aber; Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2) |
5 Ob 212/05w | OGH | 07.02.2006 |
Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T3) |
2 Ob 253/06d | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Die neue Zinsenregel ist auch auf bereits vor dem 1. 8. 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden (vergleiche 8 Ob 25/03i). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20030407_OGH0002_0020OB00251_02D0000_001
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