Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. 4. 1998 wurde ein Versäumungsurteil des Landgerichtes München für vollstreckbar erklärt und auf Grund dieses Exekutionstitels die Fahrnisexekution bewilligt. Ferner wurde mit Beschluss dieses Gerichtes vom 16. 6. 1998 die Exekutionssache gemäß § 44 JN dem Erstgericht überwiesen.
Das Erstgericht wies den bei ihm eingebrachten Widerspruch des Verpflichteten gegen die Vollstreckbarerklärung des Bezirksgerichtes Klagenfurt wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Nach § 84 Abs 2 Satz 1 EO sei der Widerspruch bei dem Gericht zu erheben, das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständig ist. Nach einhelliger Rechtsauffassung sei diese Bestimmung dahingehend klarstellend auszulegen, dass hier nur jenes Gericht, das in erster Instanz in der Angelegenheit der Vollstreckbarerklärung entschieden hat, gemeint sein könne (Angst/Jakusch/Pimmer MTA EO12 Anm 4 zu § 84; Mohr, Fahrnisexekution 28). Auch nach Dafürhalten des Rekursgerichtes könne nur dies die sachgerechte und den allgemeinen Grundsätzen der zivilgerichtlichen Verfahrensordnungen entsprechende Zuständigkeitsanknüpfung sein (vgl etwa § 35 Abs 2, § 36 Abs 2 EO). Weil es sich beim Widerspruchsverfahren nach § 84 Abs 3 EO dem Wesen nach um ein streitiges Erkenntnisverfahren mit urteilsmäßiger Erledigung handle, sei auch die Überweisungsvorschrift des § 44 JN nicht anwendbar.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 19. 2. 1999 gemäß § 508 Abs 3, § 528 Abs 2a ZPO, § 78 EO zu, weil zur Frage der Auslegung dieser neuen Zuständigkeitsvorschrift keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. 4. 1998 auf Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Fahrnisexekution wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. 6. 1999, 1 R 17/99s, als nichtig aufgehoben.
Der Verpflichtete ist somit durch den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diesen Beschluss durch das Erstgericht bestätigt wurde, nicht mehr beschwert, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
Für einen Kostenzuspruch nach § 50 Abs 2 ZPO, § 78 EO besteht keine Grundlage, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, § 84 Abs 2 Satz 1 EO sei dahin zu verstehen, dass der Widerspruch bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, einzubringen ist, zutreffend begründet ist. Für die Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch ist stets das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der ausländische Exekutionstitel nach einem Rekurs (oder allenfalls sogar Revisionsrekurs) des Antragstellers erst von einer höheren Instanz für vollstreckbar erklärt wurde (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 136).
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