OGH 5Ob20/05k (RS0131619)

OGH5Ob20/05k10.5.2005

Rechtssatz

Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre; andererseits wird aber ein solcher Bedarfsfall erst dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlich und sozialen Lebensalltag verbunden wäre.

Normen

EheG §82 Abs2 2.Fall

5 Ob 20/05kOGH10.05.2005

Veröff: SZ 2005/68

5 Ob 192/08hOGH23.09.2008
1 Ob 6/13hOGH31.01.2013

Beisatz: Das ist bei einer gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation für die Kinder der Fall. (T1)

1 Ob 143/17mOGH30.08.2017

Auch; Beisatz: Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf ist nicht immer schon dann gegeben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, für die es im Aufteilungszeitpunkt günstiger erscheint, die bisherigen Wohnverhältnisse beizubehalten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Berücksichtigung allgemeiner gesellschaftlicher Gepflogenheiten, nach denen erwachsene Kinder ihre eigenen Wege gehen und ihnen daher auch ein Wohnsitzwechsel im Allgemeinen durchaus zuzumuten ist - keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T3)

1 Ob 73/19wOGH30.04.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Befristetes obligatorisches Wohn‑ und Benützungsrecht der Frau an der Liegenschaft mit dem ehelichen Wohnhaus bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes; keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T4)

1 Ob 96/20dOGH23.09.2020

Beis wie T1

1 Ob 205/20hOGH27.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0050OB00020_05K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)