OGH 1Nc84/04z (RS0119561)

OGH1Nc84/04z11.1.2005

Rechtssatz

Macht die klagende Partei in einem bereits anhängigen Amtshaftungsprozess neue Klagegründe geltend, die sich auf das Verhalten von Organen jener Gerichte beziehen, die im anhängigen Verfahren als Erstgericht oder Rechtsmittelgericht zu verhandeln und zu entscheiden haben, so sind die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Diese Gerichte dürfen daher die Frage nach dem Vorliegen einer Klageänderung nicht selbst beurteilen und über deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit absprechen. Sollte das andere Gericht im Zwischenverfahren ausgesprochen haben, dass eine Klageänderung unzulässig sei, so bestünde kein aus § 9 Abs 4 AHG ableitbares Hindernis für die Enderledigung des Amtshaftungsverfahrens durch das ursprünglich angerufene Gericht.

Normen

AHG §9 Abs4
ZPO §235 Abs2 C
ZPO §235 Abs3

1 Nc 82/03dOGH29.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Sind aber die weiteren - vom ursprünglichen Klageanspruch unabhängigen - Tatsachen und Rechtsgründe nur hilfsweise geltend gemacht (Eventualklagegründe), so kommt eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG noch nicht in Betracht. (T2)

1 Nc 29/04mOGH24.02.2004

Vgl auch; Beis wie T2

1 Nc 84/04zOGH13.09.2004
1 Nc 102/04xOGH25.10.2004
1 Nc 100/04bOGH05.11.2004

Vgl; Beisatz: Der Akt ist hingegen dem Erstgericht zurückzustellen, wenn es noch an einer Erklärung der beklagten Partei mangelt, ob sie über die neuen Klagegründe verhandeln wolle. (T1)

1 Nc 1/05wOGH11.01.2005

Beisatz: Zunächst ist daher nur die Entscheidung über den Antrag auf Nichtzulassung der Klageänderung an ein Gericht außerhalb des Sprengels jenes Rechtsmittelgerichtes zu delegieren, aus dessen Organverhalten nach den neuen Klagegründen Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040913_OGH0002_0010NC00084_04Z0000_001

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