Spruch:
Zur Entscheidung über die von der beklagten Partei in den Schriftsätzen ON 63 und ON 80 gestellten Anträge auf Nichtzulassung von "Klagsänderungen" wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Das Erstgericht fasste am 18. 12. 1997 den Beschluss auf Fortsetzung des seit 13. 9. 1988 anhängigen unterbrochenen Amtshaftungsverfahrens.
Im Schriftsatz vom 25. 10. 2002 (Einlangen) kündigte die klagende Partei an, sie beabsichtige, das Klagebegehren "um weitere Amtshaftungsansprüche, resultierend aus den im Strafverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck und dem diesbezüglich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck, Akten 1.47301-IV1/01 des Bundesministeriums für Justiz, 123778/0009e-IV.1/2001 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und CR3-01-30236JCS, United District Court of the Northern District of California/USA, erlittenen Schäden auszudehnen". Das Landesgericht Innsbruck und das Oberlandesgericht Innsbruck seien "gemäß § 9 AHG ausgeschlossen", weshalb die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragt werde.
Dieser Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 6. 12. 2002 (1 Nc 116/02b) abgewiesen, weil nur eine vage Ankündigung der klagenden Partei aktenkundig war, das Klagebegehren künftig ausdehnen zu wollen und das dann erweiterte Klagebegehren auf Tatsachen zu stützen, die den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllten. Mit Schriftsatz vom 12. 8. 2003 (Einlangen) behauptete die klagende Partei - gestützt auf diffuses Vorbringen -, "aufgrund der Entscheidungen der OLG Linz, OLG Innsbruck, 28 R 79/03y, OLG Wien, 5 R 223/95, OLG Graz" werde "in allen Amtshaftungsverfahren ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend gemacht". Somit sei gemäß § 9 Abs 4 AHG eine "Delegierung dieser Rechtssache an ein österreichisches Gericht von Gesetzes wegen nicht möglich". Demnach werde beantragt, die Rechtssache an den "US-District Court for the Northern District of California" zu delegieren (ON 46) und damit dessen Zuständigkeit zu deren Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.
Mit Schriftsatz vom 29. 12. 2003 (Einlangen) stützte die klagende Partei den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch "hilfsweise" auch auf ein - im Einzelnen behauptetes - rechtswidriges und schuldhaftes "Organhandeln der Organe des Landesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichtes Innsbruck" (ON 50).
Der Antrag, die Rechtssache an ein US-Gericht zu delegieren, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 29. 1. 2004 (1 Nc 7/04a) zurückgewiesen. Im Übrigen wurde ausgesprochen, dass der Akt dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt werde, weil die weiteren, bloß hilfsweise geltend gemachten Klagegründe den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG nicht verwirklichten.
Mit dem am 9. 3. 2004 eingelangten Schriftsatz vom 4. 3. 2004 stützte die klagende Partei ihren Amtshaftungsanspruch "hilfsweise" auch auf das Vorbringen, insbesondere Organe des Landesgerichts Innsbrucks hätten den Verlust der "für dieses Verfahren entscheidungswesentlichen Geschäftsunterlagen der klagenden Partei aufgrund der offensichtlich mangelhaften Verwahrung" verursacht (ON 53). Mit Schriftsatz vom 30. 4. 2004 (Einlangen) erklärte die klagende Partei, sie stütze das Klagebegehren nunmehr "ausdrücklich und damit nicht nur hilfsweise (!) ... auch auf das angeführte anspruchsbegründende Vorbringen hinsichtlich der rechtswidrigen Vorgänge des Landes- und Oberlandesgerichtes Innsbruck" (ON 60). Sie bezog sich dabei erkennbar auf die Behauptungen in den Schriftsätzen ON 50 und ON 53, dehnte das Klagebegehren wegen einer "Vergrößerung des ursprünglich eingeklagten Schadens" um derzeit einen EUR aus und beantragte ferner, der Oberste Gerichtshof "wolle dieses Verfahren" nach § 9 Abs 4 AHG an sich selbst "delegieren", weil er es abgelehnt habe, "ein Gericht in den USA als zuständig" zu bestimmen, "Ersatzansprüche gegen alle vier Oberlandesgerichte in Österreich (!) ... geltend gemacht" würden und "eine Delegierung an ein Gericht in diesen vier OLG-Sprengeln jedenfalls nicht möglich" sei. Mit Schriftsatz vom 11. 5. 2004 (Einlangen) beantragte die beklagte Partei, "die Klagsänderung gem. Schriftsatz der klagenden Partei vom 4. 3. 2004 als unzulässig zurückzuweisen" (ON 63). Eine Erklärung der beklagten Partei nach § 235 Abs 2 ZPO zu den bereits im Schriftsatz ON 50 iVm dem Schriftsatz ON 60 geltend gemachten neuen Klagegründen war dagegen noch nicht aktenkundig.
Mit Beschluss vom 5. 11. 2004 wies der erkennende Senat den Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zu delegieren, zurück und stellte den Akt im Übrigen dem Erstgericht zurück, weil noch keine Erklärung der beklagten Partei zur Erweiterung der Klagegründe in den Schriftsätzen ON 50 und 60 vorlag. Über die Delegierungsfrage werde erst nach Vorliegen einer entsprechenden Erklärung zu entscheiden sein. Aus Gründen der Prozessökonomie sei zur Zeit auch nicht isoliert über die durch den Antrag der beklagten Partei ON 63 aufgeworfene Delegierungsfrage abzusprechen (1 Nc 100/04b). Mit Schriftsatz vom 24. 12. 2004 (Einlangen) beantragte die beklagte Partei, die "Klagsänderung" entsprechend den Schriftsätzen der klagenden Partei ON 50 und 60, "soweit sich diese auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens von Organen des Landes- bzw Oberlandesgerichts Innsbruck stützt, nicht zuzulassen" (ON 80).
Mit Verfügung vom 27. 12. 2004 legte das Erstgericht den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Erklärung der beklagten Partei in deren Schriftsatz ON 80 vor. Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind gemäß § 9 Abs 4 AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen (1 Nc 102/04x; 1 Nc 81/04h; 1 Nc 22/04g). Die auf Prozessbehauptungen der klagenden Partei beruhenden Tatsachen, die den Anträgen der beklagten Partei auf Nichtzulassung der "Klagsänderungen" zugrunde liegen, betreffen (auch) Entscheidungen und sonstige Verhaltensweisen richterlicher Organe des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck. Nach der zuvor referierten Leitlinie dürfen diese Gerichte die Fragen nach dem Vorliegen und der Zulässigkeit von Klageänderungen - sei es als Erst-, sei es als Rechtsmittelgericht - nicht selbst beurteilen und über deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit absprechen. Zunächst ist daher nur die Entscheidung über die erörterten Anträge der beklagten Partei auf Nichtzulassung von Klageänderungen an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren (1 Nc 102/04x; 1 Nc 81/04h). Sollte in diesem Zwischenverfahren die Nichtzulassung von Klageänderungen, soweit sie sich auf schuldhaft rechtswidriges Verhalten von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck stützen, ausgesprochen werden, bestünde kein aus § 9 Abs 4 AHG ableitbares Hindernis für die Enderledigung des vorliegenden Amtshaftungsverfahrens durch das Landesgericht Innsbruck. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist für die betroffene Zwischenentscheidung als zuständig zu bestimmen, weil dem Prozessvorbringen der klagenden Partei keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die in diesem Verfahren maßgebenden Themen Organe dieses Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts Wien beträfen.
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