OGH 15Os139/00 (RS0114837)

OGH15Os139/0025.1.2001

Rechtssatz

Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird.

Das Unterbleiben einer Mitteilung über die in seiner Abwesenheit vom Gerichtshof beschlossene Abweisung eines vom Verteidiger gestellten Enthaftungsantrages gereicht ihm gleichfalls nicht zum Nachteil, weil es sich dabei um keine Beweisaufnahme handelt.

Normen

StPO §250
StPO §345 Abs1 Z4
StPO §345 Abs3

15 Os 139/00OGH25.01.2001
15 Os 121/06tOGH12.12.2006

Auch; nur: Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird. (T1); Beisatz: Hier: Vernehmung des Mitangeklagten in Abwesenheit des Angeklagten, Mitteilung durch den Vorsitzenden vor Schluss des Beweisverfahrens in derselben Hauptverhandlung. (T2)

15 Os 160/07dOGH10.03.2008

Auch

11 Os 200/08hOGH17.02.2009

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_002

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