OGH 6Nd516/00 (RS0114661)

OGH6Nd516/0017.1.2001

Rechtssatz

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor.

Normen

ZPO §230a
ZPO §261 Abs6
JN §47

6 Nd 516/00OGH17.01.2001
5 Nc 13/04pOGH11.05.2004
5 Nc 12/09yOGH01.09.2009

Beisatz: Voraussetzung für eine Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN ist aber, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben. (T1); Bem: Hier: Noch keine Zustellung des Beschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO an die Parteien. (T2); Bem: Siehe auch RS0118692. (T3)

6 Nc 6/11aOGH16.06.2011

Beisatz: Gleiches gilt, wenn sich das Adressatgericht bei einer Überweisung nach § 230a ZPO für unzuständig erklärt, weil es die Zuständigkeit des Erstgerichts für gegeben erachtet, und die Klage rechtskräftig zurückweist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20010117_OGH0002_0060ND00516_0000000_001

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