OGH 2Ob356/74; 3Ob555/82; 1Ob25/84; 7Ob638/87; 8Ob614/91; 3Ob110/95; 6Ob152/01y (RS0037983)

OGH2Ob356/74; 3Ob555/82; 1Ob25/84; 7Ob638/87; 8Ob614/91; 3Ob110/95; 6Ob152/01y23.8.2001

Rechtssatz

Mängel der materiellrechtlichen privatrechtlichen Berechtigung des Klagebegehrens sind vom prozeßualen Tatbestand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses streng zu trennen. Es ist insbesonders ausgeschlossen, daß die materiellrechtliche privatrechtliche Berechtigung des Klageanspruches und damit die Begründetheit der Klage zur Vorfrage für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses erhoben wird; so kann zB die Erfüllung des Klageanspruches zur Abweisung der Klage als unbegründet, nicht aber zum Mißerfolg der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses führen.

Normen

ZPO §226 IV
ZPO §228 H4
ZPO §514 B

2 Ob 356/74OGH03.07.1975

Veröff: SZ 48/79

3 Ob 555/82OGH09.06.1982

Vgl; nur: So kann zB die Erfüllung des Klageanspruches zur Abweisung der Klage als unbegründet. (T1); Beisatz: Oder das Anbieten des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches (so schon 6 Ob 752/80). (T2)

1 Ob 25/84OGH12.11.1984

nur: Mängel der materiellrechtlichen privatrechtlichen Berechtigung des Klagebegehrens sind vom prozeßualen Tatbestand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses streng zu trennen. Es ist insbesonders ausgeschlossen, daß diemateriellrechtliche privatrechtliche Berechtigung des Klageanspruches und damit die Begründetheit der Klage zur Vorfrage für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses erhoben wird. (T3); Veröff: RZ 1985/78 S 225 = JBl 1986,441

7 Ob 638/87OGH09.07.1987

Vgl; Beisatz: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt bzw wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel schon erreicht hat. (T4)

8 Ob 614/91OGH27.06.1991

nur T3; Veröff: ZfRV 1993,253

3 Ob 110/95OGH10.10.1995

nur T3

6 Ob 152/01yOGH23.08.2001

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_012

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