OGH 13Os140/00 (RS0114523)

OGH13Os140/0013.12.2000

Rechtssatz

Beim Verbrechen der Vergewaltigung, welches hinsichtlich der Begehungsarten durch Beischlaf und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung ein alternatives Mischdelikt ist, ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (= echte Realkonkurrenz), etwa auch durch Vornahme beider Begehungsarten möglich. Dies erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit. Erfolgen die Angriffe gegen dasselbe Opfer in Verfolgung eines einheitlichen, auf Vollendung ein und desselben (alternativen Misch-)Deliktes ausgerichteten Willensentschlusses und liegen sie zudem zeitlich so eng beisammen, dass sie nicht als (grundsätzlich mögliche) realkonkurrierende Fälle (eines alternativen Mischdelikts), sondern unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, tritt der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurück.

Normen

StGB §28
StGB §201

13 Os 140/00OGH13.12.2000
13 Os 5/01OGH28.03.2001

Auch

14 Os 165/03OGH27.01.2004

Vgl auch

15 Os 175/03OGH04.03.2004

Auch

15 Os 12/05mOGH17.02.2005

Vgl auch

15 Os 9/05wOGH17.03.2005

Vgl auch; nur: Echte Realkonkurrenz erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 207 Abs 1 StGB. (T2)

15 Os 134/05bOGH19.01.2006

Vgl auch

11 Os 146/08tOGH21.10.2008

Auch

11 Os 114/14wOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: Echte Realkonkurrenz zwischen § 205 Abs 1 StGB und § 201 StGB, wenn der Täter das infolge Tiefschlafs wehrlose Tatopfer unter Ausnutzung dieses Zustands zum Beischlaf missbraucht und nach dessen Erwachen auf Grund eines gesondert gefassten Entschlusses vergewaltigt. (T 3)

Dokumentnummer

JJR_20001213_OGH0002_0130OS00140_0000000_001

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