OGH 8Ob213/99b (RS0114336)

OGH8Ob213/99b23.11.2000

Rechtssatz

Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Unterlässt er dies, ist es dem im Wechselverfahren rechtskräftig unterlegenen Schuldner verwehrt, nunmehr als Kläger in einem neuen Prozess unter Berufung auf die im Vorprozess nicht erhobenen Einwendungen, die Rückerstattung des rechtskräftig zuerkannten Betrages zu fordern (ausdrückliche Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 Ob 600/87).

Normen

ZPO §411 Aa
WG Art17 A

8 Ob 213/99bOGH23.11.2000

Veröff: SZ 73/184

8 Ob 101/13fOGH28.10.2013

Vgl; Beisatz: Da sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des (behaupteten) Grundgeschäfts gegenüberstehen, kann den Einwänden aus dem Grundgeschäft die Relevanz nicht abgesprochen werden. (T1)

3 Ob 46/16kOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/49

8 Ob 147/17aOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/63

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0080OB00213_99B0000_001

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