Rechtssatz
Entstehen mit Blick auf die den Geschworenen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO vor. Belastende Angaben in einem nicht im Beweisverfahren (§§ 246 ff StPO) vorgeführten Aussageprotokoll sind unbeachtlich, auch wenn diese dem Angeklagten bei seiner Vernehmung (§ 245 StPO) vorgehalten wurden.
14 Os 6/12g | OGH | 03.04.2012 |
Vgl; Beisatz: Auf Vorhalte, die nicht zu den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln (§§ 246 ff, 308 Abs 1 StPO) zählen, kann eine Tatsachenrüge die Behauptung erheblicher Bedenken nicht stützen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20001107_OGH0002_0140OS00115_0000000_001
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