OGH 10ObS177/00b (RS0114289)

OGH10ObS177/00b25.7.2000

Rechtssatz

War der Kläger im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend in Slowenien tätig, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, ab 1.Jänner 1997 entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war.

Normen

ASVG §255
AbkSozSi Österreich - Kroatien Art20 Abs1
AbkSozSi Österreich - Slowenien Art19
AbkSozSi Österreich - Slowenien §20

10 ObS 177/00bOGH25.07.2000
10 ObS 226/02mOGH23.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kroatien. (T1)

10 ObS 297/02bOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, sind unter anderem der genaue Inhalt der im Vertragsstaat verrichteten Tätigkeit, die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der notwendigen Anlernung und der Zeitpunkt zu dem diese abgeschlossen war, zu erheben. (T2) Beisatz: Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG liegt dann vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. (T3) Beisatz: Hier: Bundesrepublik Jugoslawien. (T4)

10 ObS 53/11hOGH04.10.2011

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 37/12gOGH05.06.2012

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_010OBS00177_00B0000_004

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