Normen
6 Ob 129/00i | OGH | 13.07.2000 |
3 Ob 3/01i | OGH | 29.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die vom Firmenbuchgericht verfügte Beschränkung des Tätigkeitsbereiches wirkt nur im Innenverhältnis, nicht aber auf die Vertretung im Exekutionsverfahren. Aus § 78 EO iVm § 41 Abs 3 ZPO lässt sich ableiten, dass der Vertretung durch mehrere Vertreter kein grundsätzliches prozessuales Hindernis entgegensteht. (T1) |
6 Ob 292/06v | OGH | 15.02.2007 |
Auch; Beisatz: Eine Beschränkung auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. (T2) Beisatz: Eine derartige Beschränkung kann nicht im Firmenbuch eingetragen werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Not(nachtrags)liquidator. (T4) |
6 Ob 79/11b | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 190/19p | OGH | 23.01.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ergibt sich die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs nicht aus dem Spruch des Bestellungsbeschlusses, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis. (T5) |
4 Ob 85/22m | OGH | 30.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichenfalls könnte ein Notgeschäftsführer mit einem – zumindest im Innenverhältnis – beschränkten Tätigkeitsbereich bestellt werden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00129_00I0000_003
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