OGH 4Ob142/99g (RS0112084)

OGH4Ob142/99g1.6.1999

Rechtssatz

Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt.

Normen

ABGB §1330 I
MedienG §7a
UrhG §78

4 Ob 142/99gOGH01.06.1999

Veröff: SZ 72/97

4 Ob 326/98iOGH13.07.1999

Auch

4 Ob 17/01fOGH30.01.2001

Auch

6 Ob 249/01pOGH20.12.2001

Beisatz: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/204

4 Ob 120/03fOGH19.08.2003

Auch; nur: Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T2)<br/>Beis ähnlich wie T1<br/>Veröff: SZ 2003/92

4 Ob 172/06gOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T1

4 Ob 105/07fOGH02.10.2007
4 Ob 169/07tOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T1

6 Ob 256/08bOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T3)<br/>Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T4)

6 Ob 248/08aOGH15.01.2009

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T5)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T6)

6 Ob 43/08dOGH26.03.2009
4 Ob 112/09pOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen § 78 UrhG. (T7)

4 Ob 132/09dOGH20.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T8)<br/>Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T9)<br/>Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung für den Abgebildeten nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T10) Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbilds (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach §1330 Abs2 ABGB zulässigen Begleittexts untersagt werden könne, weil sie zu einer Prangerwirkung führe, sind damit überholt. (T11)

4 Ob 64/10fOGH13.07.2010

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

4 Ob 166/10fOGH09.11.2010

Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums ist auch der Begleittext der Veröffentlichung zu beachten. (T12)<br/>Beisatz: Bei einem Bericht über einen im Kern wahren Sachverhalt fällt die Interessenabwägung gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T13)

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

nur T2; Veröff: SZ 2015/6

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 226/16bOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse müssen grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei Tatsachenberichten hängt demnach die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. (T14)

6 Ob 116/17bOGH25.10.2017

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend. (T15)

6 Ob 235/18dOGH25.04.2019

Vgl auch; Beis wie T15

6 Ob 57/20fOGH15.09.2020

Vgl; Beis wie T15

6 Ob 52/20wOGH18.02.2021

Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T16)<br/>Beisatz: Ob sich im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund gewichtiger Umstände auf Seiten des Abgebildeten anderes ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T17)

6 Ob 212/20zOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 239/21xOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00142_99G0000_001

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