OGH 8Ob225/98s (RS0111729)

OGH8Ob225/98s18.3.1999

Rechtssatz

Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).

Normen

ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3

8 Ob 225/98sOGH18.03.1999
7 Ob 178/99yOGH01.09.1999
3 Ob 125/99zOGH12.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste. (T1)

7 Ob 185/00gOGH18.10.2000

Vgl auch

7 Ob 166/01iOGH31.07.2001

Auch

1 Ob 120/01fOGH29.05.2001

Auch

7 Ob 33/01fOGH17.04.2002

Auch; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen § 508 Abs 3 ZPO. (T2)

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Begründung muss konkret aufzeigen, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll. (T2a)

1 Ob 46/04bOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Begründetheit zu prüfen. (T3)

2 Ob 54/05pOGH14.06.2005
10 Ob 54/05xOGH28.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO darf sich nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen, das Gericht zweiter Instanz hat sich bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten wenngleich kurz, so doch sachlich auseinanderzusetzen. (T4)

6 Ob 219/09pOGH12.11.2009

Auch

6 Ob 111/10gOGH24.06.2010

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Auch; Beis wie T4

6 Ob 77/12kOGH22.06.2012
2 Ob 33/15iOGH09.04.2015
6 Ob 187/15sOGH23.10.2015

Vgl auch; Beis wie T2a

6 Ob 8/16vOGH23.02.2016

Auch; Beis wie T2a; Beis wie T4

2 Ob 30/16zOGH25.02.2016

Auch

7 Ob 75/16dOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T2a

9 Ob 83/18yOGH24.01.2019

Auch

5 Ob 91/19xOGH31.07.2019

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19990318_OGH0002_0080OB00225_98S0000_001

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