Normen
BVergG 1993 §39
BVergG 1997 §52
ÖNorm A 2050 Pkt1.9.4
ÖNorm A 250 Pkt4.5
10 Ob 212/98v | OGH | 20.08.1998 |
Veröff: SZ 71/133 |
1 Ob 284/01y | OGH | 17.12.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Dieser Fall unterscheidet sich jedoch insofern, als hier die Ausschreibung, aus der sie als Bestbieterin hervorging aus einem zwingenden Grund widerrufen werden musste und daher der Auftrag nicht erteilt werden durfte. (T1); Veröff: SZ 74/198 |
1 Ob 239/02g | OGH | 01.08.2003 |
Vgl; Beisatz: Das vom Ausschreibenden zu beachtende Gleichbehandlungsgebot verbietet es ihm, nachträglich in den kalkulatorischen Zusammenhang der Einzelpositionen der Angebote der Bieter einzugreifen. (T2) |
6 Ob 177/03b | OGH | 29.04.2004 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.) (T3) |
7 Ob 259/04w | OGH | 17.11.2004 |
nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. (T4) |
1 Ob 52/08s | OGH | 20.06.2008 |
Vgl auch; nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. (T5); Beisatz: Eine (unrichtige) Zurechnung des von der klagenden Partei genannten Referenzprojekts läuft den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19980820_OGH0002_0100OB00212_98V0000_003
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