OGH 10Ob212/98v (RS0110586)

OGH10Ob212/98v20.8.1998

Rechtssatz

Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. Der Ausschreibende hätte (hier: nach § 87 oö GdO) eine neue (beschränkte) Ausschreibung vorzunehmen gehabt. Wenn er sich dazu nicht entschloss, hätte er bei Streichung ursprünglich geplanter (und ausgeschriebener) Arbeiten zumindest die Reihung nach der ursprünglichen Anbotssumme beizubehalten gehabt, weil nur auf eine solche Weise wiederum eine objektive (gleichbehandlungskonforme) Beurteilung möglich gewesen (und möglich geblieben) wäre.

Normen

BVergG 1993 §39
BVergG 1997 §52
ÖNorm A 2050 Pkt1.9.4
ÖNorm A 250 Pkt4.5

10 Ob 212/98vOGH20.08.1998

Veröff: SZ 71/133

1 Ob 284/01yOGH17.12.2001

Vgl aber; Beisatz: Dieser Fall unterscheidet sich jedoch insofern, als hier die Ausschreibung, aus der sie als Bestbieterin hervorging aus einem zwingenden Grund widerrufen werden musste und daher der Auftrag nicht erteilt werden durfte. (T1); Veröff: SZ 74/198

1 Ob 239/02gOGH01.08.2003

Vgl; Beisatz: Das vom Ausschreibenden zu beachtende Gleichbehandlungsgebot verbietet es ihm, nachträglich in den kalkulatorischen Zusammenhang der Einzelpositionen der Angebote der Bieter einzugreifen. (T2)

6 Ob 177/03bOGH29.04.2004

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.) (T3)

7 Ob 259/04wOGH17.11.2004

nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. (T4)

1 Ob 52/08sOGH20.06.2008

Vgl auch; nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. (T5); Beisatz: Eine (unrichtige) Zurechnung des von der klagenden Partei genannten Referenzprojekts läuft den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19980820_OGH0002_0100OB00212_98V0000_003

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