OGH 1Ob335/97i (RS0110307)

OGH1Ob335/97i30.6.1998

Rechtssatz

Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß § 1042 ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB.

Normen

ABGB §7
ABGB §1042
ABGB §1451
WRG §31 Abs3

1 Ob 335/97iOGH30.06.1998
8 Ob 117/00iOGH16.08.2001

Auch; Veröff: SZ 74/136

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Auch

1 Ob 172/15yOGH25.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00335_97I0000_002

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