Normen
ASVG §175 Abs1
ASVG §176 Abs1 Z5
10 ObS 200/98d | OGH | 23.06.1998 |
10 ObS 96/99m | OGH | 04.05.1999 |
Vgl |
10 ObS 137/01x | OGH | 11.12.2001 |
nur: Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfasst, weshalb es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Ausbildung und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. (T1) Beisatz: Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG genießt derjenige einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Schutz, der sich nebenher, also auch ohne mittelbaren Bezug zu seinem Dienstverhältnis einer beruflichen Aus- oder Fortbildung unterzieht. (T2)<br/>Beisatz: Erfolgt die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit, so unterliegt diese dem (weitergehenden) Versicherungsschutz des § 175 Abs 1 ASVG (hier: Berufsschullehrerin, die während ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Akademie einen Unfall erlitt). (T3) |
10 ObS 59/06h | OGH | 25.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dem konkreten Arbeitsverhältnis sind die durch § 176 Abs 1 Z 5 ASVG geschützten Lehrgänge streng berufsbezogen zu sehen; die Bestimmung tritt flankierend neben den Schutz der Erwerbstätigkeit selbst. Dem auf Bildungsvermittlung ausgerichteten „normalen" Universitätsstudium fehlt dieser enge Berufsbezug. (T4) |
10 ObS 74/12y | OGH | 26.06.2012 |
Auch |
10 ObS 38/15h | OGH | 30.06.2015 |
Auch; Beisatz: Die Teilnahme an einem zur Verlängerung des Visums vorgeschriebenen Deutschkurs ohne konkreten beruflichen Bezug begründet noch keinen Unfallversicherungsschutz. (T5) |
10 ObS 97/19s | OGH | 13.09.2019 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00200_98D0000_003
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