OGH 7Ob93/98x (RS0109765)

OGH7Ob93/98x31.3.1998

Rechtssatz

Im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich.

Normen

MRG §40 Abs1
MRG §40 Abs2

7 Ob 93/98xOGH31.03.1998
7 Ob 182/98kOGH13.07.1998
5 Ob 119/06wOGH03.10.2006

Beisatz: Im Fall des § 40 Abs 1 MRG kann die Anrufung des Gerichts durch denjenigen, der das Gericht angerufen hat, zurückgezogen werden. (T1)

5 Ob 73/11pOGH07.07.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0070OB00093_98X0000_001

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