OGH 7Ob402/97m (RS0109861)

OGH7Ob402/97m26.3.1998

Rechtssatz

§ 7 Abs 3 KO setzt voraus, dass der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist.

Forderungsanmeldung — Fortsetzung des Verfahrens — teilweise Fortsetzung — Teilfortsetzung

 

Normen

KO §7 Abs3

7 Ob 402/97mOGH26.03.1998
7 Ob 273/05fOGH28.11.2005

Vgl

8 Ob 14/07bOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, kann das Verfahren nur aufgenommen werden, wenn der Anspruch im Konkurs angemeldet, dort der Prüfung unterzogen und bestritten wurde. (T1); Beisatz: Dies gilt auch im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens. (T2)

8 Ob 61/08sOGH28.04.2008

Auch; nur: Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist. (T3)

6 Ob 159/19dOGH24.10.2019

Beisatz: Hier: Bei mehreren Ansprüchen kann das Verfahren aber hinsichtlich der Ansprüche teilweise fortgesetzt werden, die keiner Anmeldung unterliegen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980326_OGH0002_0070OB00402_97M0000_001

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