Normen
KO §7 Abs3
7 Ob 402/97m | OGH | 26.03.1998 |
7 Ob 273/05f | OGH | 28.11.2005 |
Vgl |
8 Ob 14/07b | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, kann das Verfahren nur aufgenommen werden, wenn der Anspruch im Konkurs angemeldet, dort der Prüfung unterzogen und bestritten wurde. (T1); Beisatz: Dies gilt auch im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens. (T2) |
8 Ob 61/08s | OGH | 28.04.2008 |
Auch; nur: Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist. (T3) |
6 Ob 159/19d | OGH | 24.10.2019 |
Beisatz: Hier: Bei mehreren Ansprüchen kann das Verfahren aber hinsichtlich der Ansprüche teilweise fortgesetzt werden, die keiner Anmeldung unterliegen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19980326_OGH0002_0070OB00402_97M0000_001
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