Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, dass bloße obligatorische Ansprüche aus einem - durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts bewirkten neuen - Kaufvertrag (RIS-Justiz RS0020771) keine Aussonderungsansprüche nach § 6 Abs 2 KO darstellen. Nur der (gemäß § 14 KO) in eine Geldforderung umzuwandelnde (obligatorische) Anspruch sei Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, dessen Fortsetzung die Rechtsmittelwerberin begehre.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist (7 Ob 273/05f; 8 Ob 14/07b; RIS-Justiz RS0109861 ua). Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt mit der Abgabe seiner Erklärung einen obligatorischen Anspruch, nicht jedoch bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich somit nicht die sachenrechtliche Lage (Aicher in Rummel³, § 1068 ABGB Rz 14 mwN; 3 Ob 131/02i). Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts steht daher im Einklang mit der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung.
Soweit die Rechtsmittelwerberin (neuerlich) behauptet, dass sie sich in ihrer Klage zusätzlich zu ihrem Wiederkaufsrecht, im Hinblick auf ihre Eigentümerstellung auf eine Vertragsauflösung ex tunc berufen habe, steht damit schon ihr eigenes Vorbringen, wonach sie „Eigentümerin der ... Liegenschaft war ...", im Widerspruch. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch die Masse betrifft oder nicht, ist aber von den Klagsbehauptungen auszugehen (Schubert in Schubert/Konecny, § 6 KO Rz 12 mwH; SZ 69/70 ua).
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