OGH 4Ob353/97h (RS0108900)

OGH4Ob353/97h9.12.1997

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des § 3 Z 2 UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach § 4 Z 1 UVG beantragen müssen.

Normen

UVG §3
UVG §4

4 Ob 353/97hOGH09.12.1997
1 Ob 343/97sOGH24.02.1998

Vgl; nur: Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T1)

7 Ob 248/99tOGH10.11.1999

Vgl auch

2 Ob 241/01gOGH02.10.2001

nur: Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T2); Beisatz: Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach § 4 Z 1 UVG auszugehen. (T3)

7 Ob 194/01gOGH26.09.2001

Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/163

6 Ob 105/02pOGH16.05.2002

nur T2

2 Ob 64/03fOGH24.04.2003

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es kann im Verhältnis zu Slowenien nicht von der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung ausgegangen werden. (T4); Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich. (T5)

2 Ob 5/07kOGH12.07.2007

nur T2; Veröff: SZ 2007/111

10 Ob 53/10gOGH17.08.2010

Auch; nur T2

10 Ob 39/10yOGH17.08.2010

Auch; nur T2

10 Ob 40/10wOGH17.08.2010

Auch; nur T2

10 Ob 52/10kOGH17.08.2010

Auch; nur T2

10 Ob 57/10wOGH05.10.2010

Auch; nur T2

10 Ob 58/10tOGH14.09.2010

Auch; nur T2

10 Ob 59/10iOGH05.10.2010

Auch; nur T2

10 Ob 48/11yOGH30.08.2011

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG bescheinigt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob allenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 erfüllt sind. (T6)

10 Ob 103/11mOGH14.02.2012

Auch

10 Ob 24/17bOGH18.07.2017

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0040OB00353_97H0000_002

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