OGH 5Ob2086/96t (RS0108939)

OGH5Ob2086/96t25.11.1997

Rechtssatz

Nach § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1978 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens an bis zu dessen Abschluss. War das in Rede stehende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, aber ist zwischenzeitlich nicht nur der Zusammenlegungsplan rechtskräftig und vollstreckbar geworden, sondern hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Verordnung, "die Zusammenlegungsgemeinschaft als aufgelöst erklärt", so ist die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen.

Normen

Tir FLG 1978 §72 Abs5 lita
JN §1 CVIIa
JN §42 Abs1

5 Ob 2086/96tOGH25.11.1997
1 Ob 134/98gOGH19.05.1998
1 Ob 156/03bOGH18.03.2004

Vgl auch; Beisatz: In Angelegenheiten bürgerlichen Rechts ist daher nach Verfahrensbeendigung die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu bejahen. (T1)

1 Ob 243/12kOGH07.03.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02086_96T0000_001

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