Rechtssatz
Nach § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1978 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens an bis zu dessen Abschluss. War das in Rede stehende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, aber ist zwischenzeitlich nicht nur der Zusammenlegungsplan rechtskräftig und vollstreckbar geworden, sondern hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Verordnung, "die Zusammenlegungsgemeinschaft als aufgelöst erklärt", so ist die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen.
Normen
Tir FLG 1978 §72 Abs5 lita
JN §1 CVIIa
JN §42 Abs1
1 Ob 156/03b | OGH | 18.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: In Angelegenheiten bürgerlichen Rechts ist daher nach Verfahrensbeendigung die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu bejahen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB02086_96T0000_001
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