OGH 5Ob368/97x (RS0108774)

OGH5Ob368/97x30.9.1997

Rechtssatz

Durch § 40 Abs 2 Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde.

Normen

MRG §40 Abs2
MRG §40 Abs3

5 Ob 368/97xOGH30.09.1997

Veröff: SZ 70/192

6 Ob 55/07tOGH25.05.2007

Auch; nur: Das Verfahren ist dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde. (T1); Beisatz: Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nicht ein Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht wurde, sondern der streitige Rechtsweg bestritten wurde. (T2)

5 Ob 73/11pOGH07.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00368_97X0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)