OGH 8ObA91/97h (RS0108458)

OGH8ObA91/97h28.8.1997

Rechtssatz

Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

Normen

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

8 ObA 91/97hOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/171

9 ObA 73/97vOGH22.10.1997

Veröff: SZ 70/219

9 ObA 55/98yOGH10.06.1998

Auch; Veröff: SZ 71/100

9 ObA 193/98tOGH07.10.1998
9 ObA 197/99gOGH01.09.1999

nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. (T1); Veröff: SZ 72/134

9 ObA 213/99kOGH17.11.1999

nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten. (T2); Veröff: SZ 72/180

8 ObS 219/99kOGH27.01.2000

nur T1

9 ObA 5/00aOGH16.02.2000
9 ObA 8/01vOGH11.04.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. (T3); Beisatz: Hier: Hat der Arbeitnehmer durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit (in Lichtenstein) gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, kann eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werden. (T4)

9 ObA 272/00sOGH25.04.2001

nur T1

8 ObA 7/01iOGH25.06.2001

Auch

9 ObA 195/02wOGH04.09.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit (in Deutschland) bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin im Wege der Zusammenrechnung nach § 23 Abs 1 AngG berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/113

9 ObA 232/02mOGH13.11.2002

Auch; nur T1

8 ObA 122/03dOGH23.01.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG , ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend, wobei allein die Ähnlichkeit der vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zulässt. (T6)

8 ObA 140/04bOGH16.11.2005

nur T1

8 ObA 64/07fOGH22.11.2007

Vgl

9 ObA 121/09yOGH22.10.2010

nur T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139

3 Ob 150/10wOGH14.12.2010

Ähnlich

8 ObA 41/10bOGH22.02.2011

nur T1; Veröff: SZ 2011/21

9 ObA 49/14tOGH25.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)