Normen
ArbVG §9
GewO 1988 §2 Abs13
9 ObA 131/97y | OGH | 14.05.1997 |
9 ObA 130/97a | OGH | 28.05.1997 |
Beisatz: § 48 ASGG. (T1) |
9 ObA 188/00p | OGH | 20.09.2000 |
8 ObA 192/01w | OGH | 29.08.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Hat die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs 13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T2)<br/>Beisatz: § 8 ArbVG kann nämlich nur zur Anwendbarkeit jenes Kollektivvertrags führen, der der vorhandenen Berechtigung entspricht. Auf jenen Kollektivvertrag, dessen Anwendbarkeit aus der fehlenden Gewerbeberechtigung folgen würde, wird in § 8 ArbVG nicht verwiesen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Der Betrieb einer Kaffeerösterei ist von einer Handelsgewerbeberechtigung nicht gedeckt. In diesem Fall muss das Gericht klären, ob (entsprechend § 7 GewO) der Kollektivvertrag der Nahrungsindustrie und Genussmittelindustrie oder jener für das entsprechende Gewerbe anzuwenden ist. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/108 |
9 ObA 46/10w | OGH | 24.11.2010 |
nur: Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. (T5) |
9 ObA 160/11m | OGH | 29.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Diese Bestimmung hat nicht nur den Charakter einer Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers, sondern ist auch im Interesse an der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen zu sehen. (T6) |
9 ObA 8/13m | OGH | 19.03.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19970514_OGH0002_009OBA00131_97Y0000_002
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