Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Rekursentscheidung vom 14.5.1997, 9 ObA 131/97y, die in einem von einem anderen Dienstnehmer der beklagten Partei angestrengten Verfahren ergangen ist, die auch hier vertretene Ansicht des Berufungsgerichtes für zutreffend erachtet. Danach ist § 2 Abs 13 GewO als besonderer Fall der Kollektivvertragszugehörigkeit zu verstehen. Betreibt daher ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 der GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln. Es reicht daher aus, auf die vom Obersten Gerichtshof bereits für richtig befundene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Soweit das Berufungsgericht, ausgehend von seiner zutreffenden Rechtsansicht, den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig hält, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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