OGH 6Ob52/97h (RS0107642)

OGH6Ob52/97h24.4.1997

Rechtssatz

Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer (JBl 1989, 526) und begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern, wobei es nicht darauf ankommt, ob mit diesen Anteilen der übrigen Miteigentümer Wohnungseigentum verbunden ist.

Normen

ABGB §833 B3
ABGB §833 D3
ABGB §1090 IIIa

6 Ob 52/97hOGH24.04.1997
8 Ob 171/98zOGH15.10.1998
8 Ob 131/02aOGH29.08.2002

nur: Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern. (T1); Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 iVm § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T2)

5 Ob 143/02vOGH27.08.2002

Vgl auch

5 Ob 266/03hOGH24.02.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T3)

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Auch; nur T1

2 Ob 109/14iOGH18.12.2014

Auch; nur T1

4 Ob 100/18mOGH27.11.2018

Vgl

5 Ob 14/21aOGH11.10.2021

Beisatz: Hier: Vermietung im Mischhaus. (T4)

5 Ob 29/21gOGH20.10.2021

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0060OB00052_97H0000_001

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